Stiftungssatzung St. Laurentius

Genehmigte Satzung durch das Landeskirchenamt gemäß Schreiben vom 23.06.2011, sowie 1. Änderung gemäß Mail vom 28.03.2012, 2. Änderung am 28.06.2018.

§ 1
Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen:
  2. Stiftung St. Laurentius Nienhagen

  3. Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts in der Ver-waltung der Ev. – luth. Kirchengemeinde St. Laurentius, Nienhagen und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2
Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist es, die kirchliche Arbeit in der Ev. – luth. Kirchengemeinde St. Laurentius Nienhagen ideell und finanziell zu erhalten und zu fördern. Die Einrichtung der Stiftung wurde ermöglicht durch eine Zuwendung von Berti und Helmut Hohlweg.
  2. Berti und Helmut Hohlweg wollen ihre Zuwendung unter dem Dach der Stiftung St. Laurentius Nienhagen eingesetzt sehen in den kirchlichen Arbeitsfeldern, die im Fol-genden zusammengefasst sind im:
    • „Berti und Helmut Hohlweg Fonds für Jugend und Soziales“
    • Sozial-diakonische Aufgaben in der Kirchengemeinde
    • Kinder- und Jugendarbeit
    • Diakon-Stelle
    • Senioren- und Familienarbeit
    • Einzelbeihilfen für Bedürftige
    • Schulung und Begleitung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in diesen Aufgabenfeldern

      Übrige Stiftungsgelder unterstützen das Vorhaben, das Verständnis des christlichen Glaubens zu fördern und zu vertiefen.

      zum Beispiel:

    • Förderung des Dialogs von Kirche und Gesellschaft
    • Erwachsenenbildung
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Erhalt kirchlicher Gebäude, Kunstgegenständen und Orgel
    • Erhalt von Pfarrstellen und anderen Berufsgruppen

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche- mildtätige- gemeinnüt-zige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhal-ten und möglichst ertragreich anzulegen. Im Sinne dieser Verpflichtung ist es zuläs-sig, Vermögensumschichtungen vorzunehmen.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermö-gens bestimmt sind.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu kön-nen, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellun-gen bestehen.
  3. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleis-tungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6
Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium (Stiftungsvorstand).
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Er-stattung ihrer Auslagen im Rahmen der jeweils geltenden landeskirchlichen Rege-lungen (siehe § 24a Kirchengemeindeordnung (KGO)).
  3. Über alle Angelegenheiten, die Mitglieder des Kuratoriums in Ausübung ihres Diens-tes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnun-gen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch wenn ihr Dienstverhältnis oder Ehrenamt nicht mehr besteht. (siehe auch KGO § 23,2)

§ 7
Kuratorium

  1. Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Nienhagen benennt mind. 5 Mitglieder des Kuratoriums. Der Kirchenvorstand kann 1 Mitglied des Kuratoriums auf Vor-schlag des „Freundeskreises Volle Diakon-Stelle“ der St. Laurentius-Kirchengemeinde Nienhagen aus dessen Mitte bestimmen.
  2. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Wiederbestellung für darüber hinaus gehende Amtszeiten sind mit dem Kirchenvorstand abzustimmen.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Glieder der Ev. – luth. Landeskirche Han-novers sein. Das ggf. aus der „Aktion Volle Diakon-Stelle“ heraus benannte Mitglied muss einer der in der ACK vertretenen Kirche angehören.
  4. Der Kirchenvorstand bemüht sich, aufgrund des Berti und Helmut Hohlweg Fonds, auch Mitglieder zu benennen, die der Zielgruppe Jugend entsprechen.
  5. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch das Kuratorium gewählt. Das ggf. aus der „Aktion Volle Diakon-Stelle“ heraus benannte Mitglied darf weder den Vorsitz noch den stellvertretenden Vorsitz des Kuratoriums übernehmen.

§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Nienhagen ein Veto-recht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche Bestimmungen verstößt.
  2. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kura-torium wird vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Nienhagen nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung ei-ner Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner ein-zuberufen, wenn 3 Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindes-tens 3 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und nie-mand widerspricht.
  4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
  6. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftli-chen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äuße-rungsfrist von 2 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Be-schlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Kirchenvor-standes der Kirchengemeinde Nienhagen und der Genehmigung des Landeskir-chenamtes.

§ 9
Treuhandverwaltung

  1. Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Nienhagen verwaltet das Stiftungsver-mögen getrennt von seinem Vermögen. Er kann sich dabei der Hilfe des Kirchenam-tes in Celle bedienen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnah-men ab. Der Kirchenvorstand (Stiftungsträger) kann zur Abwicklung der Stiftungs-geschäfte zwei Kuratoriumsmitglieder gemeinschaftlich bevollmächtigen.
  2. Das Kuratorium legt dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Nienhagen auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines geprüften Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemesse-ne Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  3. Das Kirchenamt Celle belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pau-schalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Nienhagen und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Nienhagen und das Kuratorium können gemeinsam beschließen, die Stiftung aufzulösen und mit dem Stiftungsvermögen ei-ne rechtsfähige Stiftung mit gleichgerichtetem Stiftungszweck zu gründen.
  3. Beschlüsse nach diesem Paragrafen bedürfen der ¾ Mehrheit im Kuratorium und im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Nienhagen und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

§ 11
Vermögensanfall

  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ev. – luth. Kirchengemeinde Nienhagen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

  1. Die Beschlüsse des Kirchenvorstands über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.